An seiner Sitzung vom 2. September 2014 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:
Einfache Anfrage betreffend „Verkehrskonzept vor und während des Eidg. Tambouren- und Pfeiferfests“ von Gemeinderat Philipp Geuggis: Beantwortung
http://www.frauenfeld.ch/xml_1/internet/de/application/d817/d1059/f1989.cfm
Verwaltungsabteilung Hochbau; Helmuth Ammann-Keller, Dingenhartstrasse 5, Frauenfeld; Unterschutzstellung des Gebäudes Dingenhartstrasse 6
Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.
Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.
Bei dem an der Dingenhartstrasse 6 gelegenen Bau handelt es sich um ein historisch wertvolles bäuerliches Anwesen, welches sich seit 1874 im Besitz der Familie Ammann befindet. Im aktuellen Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege ist das bäuerliche Vielzweckgebäude als "wertvoll" eingestuft. Im kommunalen Richtplan für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999 ist das Gebäude Dingenhartstrasse 6 unter "erhaltenswerte Bauten und Baugruppen" als Zwischenergebnis aufgeführt. Der Kernbau des Gebäudes dürfte aus dem 18. Jahrhundert stammen und weist einen dichten Bestand an historischer Ausstattung auf. Demnach verfügt das Gebäude aufgrund seines Alters über geschichtlichen Zeugniswert und besitzt zudem durch seine markante Stellung im Weiler Bühl über ortsbauliche Eigenschaften. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.
Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.
Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde beim Grundeigentümer eingeholt.
Der Stadtrat beschliesst:
1. Das Gebäude Dingenhartstrasse 6 mit der Gebäudeversicherungsnummer 4/42 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.
2. Bedingungen:
a. Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.
b. Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.
c. Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 2a, 2b im Grundbuch der Stadt Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.
Verwaltungsabteilung Hochbau: Werner Jakob Erben, c/o Silvia und Marianne Werner, Grabenstrasse 9, Frauenfeld; Fassadensanierung des Wohn- und Geschäftshauses Grabenstrasse 9: Unterschutzstellung / Gesuch um Kostenbeteiligung
Unterschutzstellung:
Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren. Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2 Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.
Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege ist das Gebäude mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/947als "wertvoll" eingestuft. Das um 1924 erbaute, dreigeschossige, verputzte Gebäude mit seinen historisierenden Formen bildet einen markanten Akzent an der Grabenstrasse. Durch seine symmetrischen Fassaden mit kannelierten und farblich hervorgehobenen Kolossalgliederungen, mittigem Polygonalerker und mächtigem Zwerchhaus mit Balkonvorbau zählt das Gebäude aufgrund seiner historischen, gestalterischen und städtebaulichen Eigenschaften zu den bedeutenden Bauten am Ort. Die Liegenschaft wird ausserdem im "Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA 1850 bis 1920)" erwähnt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.
Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.
Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde bei den Grundeigentümern eingeholt.
Gesuch um Kostenbeteiligung:
Mit Datum vom 10. April 2014 reichten die Gesuchsteller der kantonalen Denkmalpflege die Schlussabrechnung für die Fassadensanierung der Liegenschaft Grabenstrasse 9 zur Prüfung ein. Diese hat aus den Gesamtkosten von 153'063 Franken anrechenbare Kosten von 118'007 Franken anerkannt.
Der Stadtrat beschliesst:
1. Das Gebäude Grabenstrasse 9 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/947 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.
2. Für die Fassadensanierung des Wohn- und Geschäftshauses, Grabenstrasse 9, gewährt der Stadtrat auf die anrechenbaren Kosten gemäss der kantonalen Fachstelle einen Beitragssatz von 15 %, d.h., Fr. 17'701.50.
3. Der Beitrag wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.
4. Bedingungen:
a. Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.
b. Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.
c. Die Schutzanordnungen gemäss Ziffer 1., 4. a. und 4. b. werden gestützt auf § 23 NHG TG im Grundbuch der Stadt Frauenfeld angemerkt. Die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.
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