Medienmitteilung der Abteilung für Krankenkasse und AHV vom 1. Juni 2015
Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?
Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung. Diese wird an Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2015 den steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthaltende im Thurgau angemeldet und in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. Zuständig in Frauenfeld ist die Abteilung für Krankenkasse und AHV.
svf. Für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2015 massgebend. Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2015 im Kanton Thurgau angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bemessungsgrundlage ist die provisorische Steuerveranlagung 2014.
Kurzaufenthalter beantragen die Prämienverbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämienbeitragszahlungen.
Prämienverbilligung für Erwachsene
Einfache Steuer 100% | Prämienverbilligung 2015 in Fr. |
Bis 400.- | 1728.- |
Bis 600.- | 1296.- |
Bis 800.- | 864.- |
Prämienverbilligung für Kinder
Die Prämienverbilligung für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 1997 bis 2014) beträgt:
Einfache Steuer 100% | Prämienverbilligung 2015 in Fr. |
Bis 800.- | 864.- |
Bis 1600.- | 540.- |
Bedingung für die Ausrichtung ist das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2014 der in ungetrennter Ehe lebenden Eltern oder einer anderen antragsberechtigten Person. Kinder, deren Eltern über ein steuerbares Vermögen verfügen, erhalten keine Prämienverbilligung.
Sobald die definitive Einsteuerung für das Steuerjahr 2015 erfolgt ist – dies wird im Laufe des Jahres 2016 sein – kann, falls sich schlechtere wirtschaftliche Verhältnisse ergeben haben, eine Neubemessung verlangt werden, und zwar innert 30 Tagen seit dem rechtsfähigen Veranlagungsentscheid.
Ablauf der Auszahlung
Die Antragsformulare wurden im März 2015 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unterschrieben und allenfalls ergänzt mit der Krankenkassenpolice an die Abteilung für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt werden.
Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. Die Gutschrift wird durch eine schriftliche Mitteilung angezeigt.
Antrag erhalten?
Wer keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt zu sein, meldet sich spätestens bis 31. Dezember 2015 bei der Abteilung für Krankenkasse und AHV, sofern er/sie den Wohnsitz am 1. Januar 2015 in der Stadt Frauenfeld hatte. Die Abteilung für Krankenkasse und AHV wird das Gesuch prüfen und die/den Gesuchstellende/n über das Ergebnis orientieren.
Bei Unsicherheiten und für weitere Informationen kann man sich bei der Abteilung für Krankenkasse und AHV, Rathausplatz 1, 8501 Frauenfeld, melden.