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Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

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Medienmitteilung der Abteilung für Krankenkasse und AHV vom 1. Juni 2015

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Gemäss Bundesgesetz über die Krankenversicherung gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämien­verbilligung. Diese wird an Personen ausgerichtet, die am 1. Januar 2015 den steuerrechtli­chen Wohnsitz oder Aufenthalt im Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthaltende im Thurgau angemeldet und in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind. Zuständig in Frauenfeld ist die Abteilung für Krankenkasse und AHV.

svf. Für die Berechtigung sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar 2015 massge­bend. Neugeborene sowie Personen, die sich nach dem 1. Januar 2015 im Kanton Thurgau angemeldet haben, sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bemessungs­grund­lage ist die provisorische Steuerver­anlagung 2014.

Kurzaufenthalter beantragen die Prämien­verbilligung spätestens 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland unter Vorweisung des Versicherungsausweises und der Prämi­en­beitragszahlungen.

Prämienverbilligung für Erwachsene

Einfache Steuer 100%

Prämienverbilligung 2015 in Fr.

Bis 400.-

1728.-

Bis 600.-

1296.-

Bis 800.-

 864.-

Prämienverbilligung für Kinder

Die Prämienverbilligung für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr (Jahrgänge 1997 bis 2014) beträgt:

Einfache Steuer 100%

Prämienverbilligung 2015 in Fr.

Bis   800.-

864.-

Bis 1600.-

540.-

Bedingung für die Ausrichtung ist das provisorisch veranlagte steuerbare Vermögen 2014 der in ungetrennter Ehe leben­den Eltern oder einer anderen an­tragsberechtig­ten Person. Kinder, deren Eltern über ein steuerbares Vermögen verfügen, erhalten keine Prämienverbilligung.

Sobald die defi­nitive Einsteuerung für das Steuerjahr 2015 erfolgt ist – dies wird im Laufe des Jahres 2016 sein – kann, falls sich schlechtere wirt­schaftliche Verhältnisse ergeben ha­ben, eine Neubemessung ver­langt werden, und zwar innert 30 Tagen seit dem rechtsfähigen Veranlagungsentscheid.

Ablauf der Auszahlung

Die Antragsformulare wurden im März 2015 an die berechtigten Personen versandt. Dieses Formular muss unter­schrieben und allenfalls ergänzt mit der Krankenkassenpolice an die Abteilung für Krankenkasse und AHV Frauenfeld zurückgesandt wer­den.

Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt direkt an die Krankenkasse der bezugsberechtigten Person. Die Gutschrift wird durch eine schriftliche Mitteilung angezeigt.

Antrag erhalten?

Wer keinen Antrag erhalten hat und der Meinung ist, aufgrund der Steuerfaktoren zum Bezug der Prämi­enverbilligung berechtigt zu sein, mel­det sich spätestens bis 31. Dezem­ber 2015 bei der Abteilung für Krankenkasse und AHV, sofern er/sie den Wohnsitz am 1. Januar 2015 in der Stadt Frau­enfeld hatte. Die Abteilung für Krankenkasse und AHV wird das Gesuch prüfen und die/den Gesuchstellende/n über das Ergebnis orientieren.

Bei Unsicherheiten und für weitere Informationen kann man sich bei der Abteilung für Krankenkasse und AHV, Rathausplatz 1, 8501 Frauenfeld, melden.


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