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Aus der Stadtratssitzung vom 18. Februar 2014

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An seiner Sitzung vom 18. Februar 2014 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:

Der Stadtrat erteilte folgende Baubewilligung:

Mathys World of Wellness AG, Hauptstrasse 70, 8546 Islikon; Baubewilligung für Gewerbebau mit Verkaufs-, Lager- und Büroräumen sowie einem Schwimmbad, Hungerbüelstrasse 3, Frauenfeld

Verwaltungsabteilung Hochbau; Roland Wyss, Oberstadtstrasse 6, Frauenfeld; Renovation des geschmiedeten Geländers, Oberstadtstrasse 6

Unterschutzstellung / Gesuch um Kostenbeteiligung

Unterschutzstellung

Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.

Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege ist das Wohn- und Geschäftshaus Oberstadtstrasse 6 als "wertvoll" eingestuft.Die südöstliche Hauhälfte des symmetrisch gestalteten Doppelhauses mit Mansardendach "zählt aufgrund seiner historischen, gestalterischen und städtebaulichen Eigenschaften zu den bedeutenden Bauten am Ort". Die schmiedeisernen, reich gegliederten und "barockisierenden" Balkongeländer werden explizit erwähnt.Im kommunalen Richtplan für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999 ist der Bau unter "erhaltenswerte Bauten und Baugruppen" als Zwischenergebnis aufgeführt.Die Liegenschaft wird ausserdem im "Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA 1850 bis 1920)" erwähnt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.

Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.

Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.

Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde beim Grundeigentümer eingeholt.

Gesuch um Kostenbeteiligung

Mit dem Kostenvoranschlag vom 6. September 2013 ersucht der Eigentümer Roland Wyss um einen Beitrag gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG) für die Renovation des geschmiedeten Geländers am Wohn- und Geschäftshaus Oberstadtstrasse 6.

 

Die kantonale Denkmalpflege als zuständige Fachstelle hat die anrechenbaren Kosten für die Renovation aufgrund der Kostenschätzung vom 6. September 2013 auf 11'000 Franken festgesetzt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Reglements zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte, welcher der Stadtrat mit Beschluss Nr. 650 vom 2. November 1999 auf den 3. November 1999 in Kraft gesetzt hat, beträgt der Beitragssatz der Stadt Frauenfeld 15% der anrechenbaren Kosten.

Der Stadtrat beschliesst:

1.     Das Gebäude Oberstadtstrasse 6 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/380 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.

2.     Für die Renovation am Wohn- und Geschäftshaus Oberstadtstrasse 6, gewährt der Stadtrat auf die anrechenbaren Kosten gemäss der kantonalen Fachstelle einen Beitragssatz von 15 %, d.h. voraussichtlich ca. 1'650 Franken.

3.     Die definitive Berechnung des Beitrags sowie die Auszahlung erfolgen gemäss § 31 Abs. 2 RRV zum NHG nach Vorliegen der Schlussabrechnung.

4.     Die Massnahmen sind in enger Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt und der Denkmalpflege auszuführen. Änderungen betreffend die in den Offerten umschriebenen Massnahmen müssen vom Hochbauamt schriftlich bestätigt werden. Entsprechen Vorgehen oder Resultat nicht denkmalpflegerischen Grundsätzen, so hat dies Beitragskürzungen zur Folge.

5.     Der Beitrag wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.

6.     Bedingungen:

a.      Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 6b, 6c im Grundbuch der Stadt
Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.

b.      Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.

c.      Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.

Verwaltungsabteilung Hochbau: René Gubler, Hertenstrasse 147, Frauenfeld; Renovation des Wohnhauses Hertenstrasse 55

 

Unterschutzstellung / Gesuch um Kostenbeteiligung

Unterschutzstellung

Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.

Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.

Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege ist das Wohnhaus mit der Gebäudeversicherungsnummer 2/16 als "wertvoll" eingestuft.Es wird als "bäuerlicher Streckhof in traditioneller Art" bezeichnet. Im kommunalen Richtplan für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999 ist der Bau unter "erhaltenswerte Bauten und Baugruppen" als Zwischenergebnis aufgeführt. Die Liegenschaft wird ausserdem im "Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA 1850 bis 1920)" als Teil des Weilers Unterherten erwähnt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.

Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.

Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.

Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde beim Grundeigentümer eingeholt.

Gesuch um Kostenbeteiligung

 

Mit Datum vom 18. September 2012 reichte der Gesuchsteller der kantonalen Denkmalpflege die Schlussabrechnung für die Renovation des Wohnhauses Hertenstrasse 55 zur Prüfung ein. Die kantonale Denkmalpflege hat am 19. Dezember 2013 aus den Gesamtkosten von 476'368.10 Franken anrechenbare Kosten von 157'598.75 Franken anerkannt.

Der Stadtrat beschliesst:

1.     Das Gebäude Hertenstrasse 55 mit der Gebäudeversicherungsnummer 2/16 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.

2.     Für die Renovation des Wohnhauses, Hertenstrasse 55, gewährt der Stadtrat auf die anrechenbaren Kosten gemäss der kantonalen Fachstelle einen Beitragssatz von 15 %, d.h. 23‘639.80 Franken.

3.     Der Beitrag wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.

4.     Bedingungen:

a.      Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 4b, 4c im Grundbuch der Stadt
Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.

b.      Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.

c.      Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.


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