An seiner Sitzung vom 17. Dezember 2013 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:
Wirtschaftspolizei; Erteilung einer provisorischen Bewilligung für regelmässige Schaudarbietungen für das Restaurant/Night-Club 'Trocadero', St. Gallerstrasse 35, 8500 Frauenfeld
Der Stadtrat beschliesst:
- Güdel Beatrice wird mit Wirkung ab 18. Dezember 2013 eine auf ein Jahr befristete Bewilligung für regelmässige Schaudarbietungen, jeweils von Sonntag bis Donnerstag bis 24.00 Uhr und von Freitag auf Samstag bzw. Samstag auf Sonntag bis 01.00 Uhr erteilt.
- Die Bewilligung für regelmässige Schaudarbietungen ist auf den Cabaretraum im Erdgeschoss mit 65 Sitz- und Stehplätzen in der Liegenschaft St. Gallerstrasse 35 beschränkt.
- Gemäss § 25 der Verordnung des Regierungsrates zum Gastgewerbegesetz haben die Bewilligungen für regelmässige Verlängerungen, Schaudarbietungen und Tanzveranstaltungen am Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und am Weihnachtstag sowie an deren Vortagen keine Gültigkeit.
- Die Bewilligungserteilung wird mit folgenden Auflagen verknüpft:
- Die Fenster sind während der ganzen Betriebszeit des 'Trocaderos' geschlossen zu halten.
- Die Eingangstüre und der geräuschdämpfende Vorhang sind stets geschlossen zu halten.
- Der Patentinhaber hat innerhalb und in unmittelbarer Umgebung des Betriebs für Ruhe, Ordnung, Sauberkeit und Einhaltung der guten Sitten zu sorgen.
- Die Schaudarbietungen haben in einer Sitte und Anstand gewährleistenden Art und Weise zu erfolgen. Für das Umkleiden der Tänzerinnen steht unmittelbar neben der Bühne ein ehemaliges Chambre séparée zu Verfügung, das klar von aussen ersichtlich als Künstlerinnengarderobe zu bezeichnen ist und ausschliesslich als solche genutzt werden darf. 'Table-Dancevorführungen' oder ähnliche Veranstaltungen inmitten der Gäste sind aufgrund von § 23 Abs. 2 der Gastgewerbeverordnung, der nicht zuletzt zum Schutze der Tänzerinnen erlassen wurde, nicht gestattet.
Der Stadtrat erteilte folgende Baubewilligung:
IP Bau GmbH, Weinfelderstrasse 20a, 8552 Felben-Wellhausen; Baubewilligung für ein Zweifamilienhaus mit Dreifachgarage sowie Abbruchbewilligung für das Wohnhaus, Mühletobelstrasse 18, Frauenfeld
Verwaltungsabteilung Hochbau: Ernst Herzog AG, Sägestrasse 5, Frauenfeld; Unterschutzstellung des Gebäudes Rheinstrasse 25
Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.
Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.
Bei dem an der Rheinstrasse 25 gelegenen Gebäude handelt es sich um ein 1837 erbautes, zweigeschossiges Wohnhaus. Im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege wurde der Bau bis anhin als "Gesamtform erhaltenswert" eingestuft. Im Jahr 2011 fand im Zuge einer Planung der zukünftigen Entwicklung des Areals eine Begehung mit der Denkmalpflege statt. Aufgrund der neuen Erkenntnisse nahm die Inventarisation der kantonalen Denkmalpflege eine Aufstufung des Gebäudes auf "wertvoll" vor. Ihm wird im überarbeiteten Hinweisinventar ein "bedeutender Stellenwert" beigemessen. "Das Wohnhaus zählt aufgrund seiner gestalterischen und städtebaulichen Eigenschaften sowie der bauzeitlich erhaltenen Binnengliederung und Ausstattung zu den bedeutenden Bauten der Stadt Frauenfeld". Wegen der bisherigen, niedrigeren Einstufung ist das Objekt im kommunalen Richtplan für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999 noch nicht eingetragen. Die Liegenschaft wird jedoch im "Inventar der neueren Schweizer Architektur (INSA 1850 bis 1920)" erwähnt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.
Um den denkmalpflegerischen Wert des Objektes zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.
Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde bei der Grundeigentümerin eingeholt.
Der Stadtrat beschliesst:
- Das Gebäude Rheinstrasse 25 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/339 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.
- Bedingungen:
- Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.
- Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleibt ein allfälliges Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.
- Diese Unterschutzstellung ist bezüglich Ziffer 1, 2a, 2b im Grundbuch der Stadt Frauenfeld anzumerken; die Anmeldung erfolgt durch das Hochbauamt.
Verwaltungsabteilung Hochbau: Katholische Kirchgemeinde Frauenfeld-PLUS, vertreten durch Gabriel Müller, Architekturbüro GmbH, Altweg 23, Frauenfeld; Zustandsanalyse als Vorbereitung für die Gesamtrestaurierung der katholischen Stadtkirche St. Nikolaus, Zürcherstrasse 181: Gesuch um Kostenbeteiligung
Der Stadtrat beschliesst:
- Für die Zustandsanalyse als Vorbereitung für die Gesamtrestaurierung der katholischen Stadtkirche St. Nikolaus, Zürcherstrasse 181, gewährt der Stadtrat gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Reglements zum Schutzplan Natur- und Kulturobjekte auf die anrechenbaren Kosten gemäss der kantonalen Fachstelle einen Beitragssatz von 15 %, d.h. 22'639 Franken.
- Der Beitrag wird zulasten des Kontos 3140.36501, Beiträge Kulturobjekte, freigegeben.
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