An seiner Sitzung vom 7. Juni 2016 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:
Amt für Hochbau und Stadtplanung: Gestaltungsplan Gaswerkstrasse mit Änderung Baulinienplan Murgufer-Baulinie, Plan Nr. 4, RRB Nr. 1542 vom 15. September 1982; Beschlussfassung
Das an der Gaswerkstrasse 10 (Parz. Nr. 50821) bestehende Gebäude soll durch ein Neubauprojekt ersetzt werden. Die erwähnte Liegenschaft befindet sich unmittelbar an der Murg in der zweigeschossigen Wohnzone (W2) mit der überlagernden Ortsbildpflegezone.
Der Direktanstoss der Liegenschaft an das Fliessgewässer verlangt die Definition der Hochwasserschutzsituation einerseits und den nach neuem Bundesgesetz festgelegten Gewässerraum anderseits. Diese Überprüfung erfolgte im Rahmen eines Gestaltungsplans, der den notwendigen Gewässerraum mittels Gewässerabstandslinie definiert. Die Bestimmung des Gewässerraums, für einzelne Parzellen, ist aus Sicht des Gewässer- und Hochwasserschutzes nicht sachgerecht. Der sinnvolle Gestaltungsplanperimeter erstreckt sich deshalb von der Brücke Rheinstrasse bis hin zur Fussgängerbrücke, welche den Lindenpark mit der Gaswerkstrasse verbindet und wird im Süden durch die Murg bzw. im Norden durch die Gaswerkstrasse begrenzt. Die Bestimmung des Gewässerraums erfolgte in enger Zusammenarbeit mit dem Kantonalen Amt für Umwelt.
Innerhalb des Planungsperimeters befinden sich ausserdem zwei wertvolle und drei als Gesamtform erhaltenswert eingestufte Wohnhäuser. Die als wertvoll bezeichneten Gebäude (Rheinstrasse 28 und Gaswerkstrasse 4) zeichnen sich durch besondere architektonische Gestaltung, seltene Konstruktion, handwerkliche Meisterleistung und/oder als typischer Vertreter einer Epoche aus. Das kantonale Erhaltungsziel bezieht sich auf die Erhaltung der wesentlichen Elemente mit geschichtlichem Zeugniswert.
Bebauungs- und Aussenraumkonzept:
Der Gestaltungsplan verfolgt folgende Zielsetzungen:
- Übergeordnet soll die bestehende Situation der Wohnbauten, die in einer Parklandschaft stehen und eine durchgrünte Siedlungskante hin zum Gewässer aufweisen, erhalten werden.
- Die im kantonalen Hinweisinventar als wertvoll eingestuften Bauten sind mittels Einzelschutzverfügungen zu schützen.
- Für die bestehenden Bauten gilt die Besitzstandsgarantie gemäss § 94 PBG.
- Beim geplanten Neubau soll eine städtische Verdichtung in der Vertikalen, unter Beibehaltung der bestehenden Grünräume hin zum Gewässerraum, entstehen.
- Durch die Staffelung der Baufronten sollen beim Neubau Räume und Sichtbezüge hin zur Murg entstehen.
- Die Verzahnung der Grünräume mit den bestehenden Bauten soll erhalten bleiben.
Neubauprojekt:
Die vertikale Gliederung des neuen Bauvolumens lässt es mit den bestehenden Bauten in einen Dialog treten. Trotz einer höheren Dichte, die der Lage im Stadtzentrum angemessen ist, werden formale Bezüge u.a. in Form von volumetrischen Beziehungen zur Liegenschaft Gaswerkstrasse 4 geschaffen. Der Neubau soll durch das Vor- und Zurückspringen klar definierte Aussenräume schaffen, die sich mit der Umgebung verzahnen. Dabei entsteht auf der Nordwestseite ein gemeinsamer Aussenraum mit der bestehenden Liegenschaft Gaswerkstrasse 8 und es wird auf die Schrägstellung dieser historischen Baute mit einem genügenden Abstand reagiert. Der Aussenraum südöstlich des Neubaus dient der Ausbalancierung des Volumens hin zur Murgseite. Durch das Zurückweichen wird eine bessere Besonnung der Liegenschaft Gaswerkstrasse 12 erreicht. Die grösseren Gebäude mit einer Gebäudehöhe (drei Geschosse plus Dach) von ca. 12 - 15 Metern in der Silhouette bilden den Massstab für diese neue bauliche Ergänzung.
Nachbarschutz:
Der Neubau steht zwischen zwei bestehenden Bauten. Das südwestlich davon liegende Gebäude gehört demselben Grundeigentümer. Dessen Garagenanbau wird abgebrochen. Die Kompensation der Parkplätze findet in der Tiefgarage des Neubaus statt. Gegenüber dem nordöstlichen Gebäude sind die Grenzabstände im Vergleich zum rechtskräftigen Baureglement verkürzt. Dafür wird das Attikageschoss an der Nordostfassade um mindestens 3.5 m zurückversetzt, damit es nicht als viergeschossiges Gebäude in Erscheinung tritt.
Öffentliche Auflage / Einsprache:
Mit der Verfügung Nr. 37 vom 11. April 2016 wurde das Amt für Hochbau und Stadtplanung beauftragt, die öffentliche Planauflage gemäss §§ 29 - 31 des Planungs- und Baugesetzes unter Bekanntgabe der Rechtsmittel durchzuführen. Die Auflage erfolgte vom 15. April bis und mit 4. Mai 2016. Während der öffentlichen Auflage wurde eine Einsprache eingereicht. Nach einer Einspracheverhandlung vom 25. Mai 2016 wurde die Einsprache zurückgezogen.
Der Stadtrat beschliesst:
- Der Gestaltungsplan "Gaswerkstrasse" mit der Änderung des Baulinienplans Murgufer-Baulinie, Plan Nr. 4 (RRB Nrn. 1542 vom 15. September 1982) wird gestützt auf §§ 23 - 26 des Planungs- und Baugesetzes und gemäss den obigen Erwägungen erlassen.
- Das Amt für Hochbau und Stadtplanung wird beauftragt, den Gestaltungsplan Gas-werkstrasse mit der Änderung des Baulinienplans Murgufer-Baulinie, Plan Nr. 4 RRB Nrn. 1542 vom 15. September 1982 dem Kanton Thurgau, Amt für Raumentwicklung, zur Genehmigung einzureichen.
Amt für Freizeitanlagen und Sport; Kunsteisbahn LED Leuchtenlieferung und Elek-troinstallation: Kreditfreigabe und Auftragsvergabe
Die bisherigen Gasentladelampen haben an Leuchtstärke verloren und sollen durch LED-Leuchten ersetzt werden. Sportverbände fordern in Eishallen eine Beleuchtungsstärke von 600 Lux. Gefordert wurde zudem eine gute Ausleuchtung der gesamten Eisfläche, unterschiedliche Einstellmöglichkeiten je nach Art des Betriebes und einen energiesparenden Dimmmodus. Um eine gute Farbwiedergabe zu erreichen ist ein Farbwiedergabeindex von mindestens Ra 80 erforderlich. Für den Betrieb notwendige Steuermodule sind:
1. Allgemeiner Eislauf und Schulbetrieb
2. Trainingsbetrieb
3. Spielbetrieb
4. Stufenlos dimmbare Helligkeit
Investitionskosten dieser Art werden vom Kanton Thurgau, vertreten durch das Departement für Inneres und Volkswirtschaft, unterstützt. Gemäss Schreiben vom 30. Mai 2016 beträgt der kantonale Förderbeitrag 20‘000 Franken.
Zusätzlich darf mit einem Beitrag aus dem städtischen Energiefonds gerechnet werden. Der Antrag auf einen Förderbeitrag wurde an der 4. Sitzung der Fachkommission für den Fonds für erneuerbare Energien und Energieeffizienz der Stadt Frauenfeld vom 6. Juni 2016 gestellt.
Die Fachkommission beantragt dem Stadtrat einen Beitrag von 30'000 Franken.
Der Stadtrat beschliesst:
- Der Kredit wird freigegeben. Die Kosten werden der Investitionsrechnung 2016, Konto 3121.5090, INV 00283, Kunsteisbahn: Ersatz der Hallenbeleuchtung LED, belastet.
- Der Auftrag zur Lieferung der LED-Leuchten durch die Firma Osram aus Winterthur und die Ausführung der Elektroinstallationen durch die Firma Habersaat aus Frauenfeld wird zum offerierten Gesamtpreis von 110‘964 Franken freigegeben.
- Aus dem Energiefonds wird ein Beitrag von 30‘000 Franken geleistet.
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