An seiner Sitzung vom 9. Februar 2016 befasste sich der Stadtrat u.a. mit folgenden Geschäften:
Amt für Kultur; Musig i dä Stadt, 2. und 3. September 2016; Bewilligung und Unterstützung
Bereits zum vierten Mal möchte der Verein Musig i dä Stadt, vertreten durch Marco Kern und Stefan Rutishauser, in der Freie Strasse, vor dem Bernerhaus, ein Openair durchführen. Das Ziel der Veranstalter ist ein kostenloses Musik-Wochenende mit Volksfestcharakter ähnlich der Winterthurer Musikfestwochen.
Am Freitag- und Samstagabend spielen vor allem lokale und regionale Bands, am Samstagnachmittag tritt eine Kinderband von nationaler Bekanntheit auf.
Der Verein Musig i dä Stadt arbeitet eng mit dem Verein Kultur im Eisenwerk zusammen und wird für die Vernetzung mit der Innenstadt wieder die IG FIT (Interessengemeinschaft Frauenfelder Innenstadt) beiziehen. Die Anwohnerinnen und Anwohner sollen frühzeitig informiert werden.
Der Stadtrat beschliesst:
- Konzerte und Festwirtschaft in der Freie Strasse am Freitag, 2. September 2016, von 16 bis 23 Uhr, und am Samstag, 3. September 2016, von 12 bis 23 Uhr, werden bewilligt.
- Die Sperrung der Parkplätze vor dem Bernerhaus von Freitag, 2. September, 6 Uhr, bis Montag, 5. September, 8 Uhr, wird bewilligt.
- Die Sperrung der Freie Strasse von Freitag, 2. September, 12 Uhr, bis Sonntag, 4. September, 6 Uhr, wird bewilligt. Für die Feuerwehr muss eine Durchfahrtsbreite von mind. 4m jederzeit freigehalten werden.
- 20‘000 Franken Unterstützung werden gemäss Art. 10 und 11 des Reglements über die Kulturförderung und den Kulturfonds bewilligt.
Amt für Hochbau und Stadtplanung; Erik Marke Grossmann und Karin Grossmann-Marke, Marktstrasse 18, Frauenfeld: Unterschutzstellung des Gebäudes Marktstrasse 18
Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.
Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.
Das Gebäude an der Marktstrasse 18 ist im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege als "wertvoll" eingestuft und wird als zweigeschossiger, verputzter und gegliederter Kehrgiebelbau mit heimatstiligen Elementen und Holzlaube in historisierten Formen bezeichnet. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.
Um den denkmalpflegerischen Wert des Objekts zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde bei den Grundeigentümern eingeholt.
Das Amt für Hochbau und Stadtplanung stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung gegeben sind.
Der Stadtrat beschliesst:
- Das Gebäude Marktstrasse 18 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/673 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.
- Bedingungen:
a. Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.
b. Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleiben allfällige Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.
c. Die Schutzanordnungen (Punkte 1, 2. a. und 2. b.) werden gemäss § 23 NHG TG im Grundbuch der Stadt Frauenfeld angemerkt. Die Anmeldung erfolgt durch das Amt für Hochbau und Stadtplanung.
Amt für Hochbau und Stadtplanung; Walter Bollag & Co. AG, Schlossmühlestrasse 9, Frauenfeld: Unterschutzstellung des Gebäudes Rebstrasse 9
Nach § 10 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Natur und Heimat (NHG TG, RB 450.1) haben die Gemeinden den Schutz und die Pflege von erhaltenswerten Objekten zu sichern. Zu diesem Zweck können sie Eingliederungs- oder Gestaltungsvorschriften, Abbruchverbote, Nutzungsbeschränkungen, umfassende Eingriffsverbote oder Bewirtschaftungsvorschriften erlassen. Im Einzelfall ist immer die Verhältnismässigkeit in sachlicher und in örtlicher Hinsicht zu wahren.
Hinweise auf erhaltenswerte Objekte ergeben sich namentlich aus Inventaren, Sach- und Richtplänen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (§ 2Abs. 2 NHG TG). Die wichtigsten Inventare sind in § 43 der regierungsrätlichen Verordnung zum NHG TG (RRV NHG TG, RB 450.11) aufgelistet.
Das Gebäude Rebstrasse 9 ist im Hinweisinventar der kantonalen Denkmalpflege als "wertvoll" eingestuft und wird als aufwendig gegliedertes, villenartiges Wohnhaus mit beachtlicher Dachkomposition und Heimatstilelementen bezeichnet. Im kommunalen Richtplan für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999 ist es unter "erhaltenswerte Bauten und Baugruppen" als Zwischenergebnis aufgeführt. Das Gebäude ist ohne Zweifel schutzwürdig.
Um den denkmalpflegerischen Wert des Objekts zu bewahren, ist sicherzustellen, dass das Gebäude in der baulichen Substanz und Eigenheit ungeschmälert erhalten bleibt. Eine Unterschutzstellung des Gebäudes erweist sich als gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Unterschutzstellung entspricht den Vorgaben des kommunalen Richtplans für Kulturgüter vom 20. Dezember 1999.
Das Einverständnis für die Unterschutzstellung wurde bei der Grundeigentümerin eingeholt.
Das Amt für Hochbau und Stadtplanung stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung gegeben sind.
Der Stadtrat beschliesst:
- Das Gebäude Rebstrasse 9 mit der Gebäudeversicherungsnummer 1/151 wird unter Schutz gestellt. Es darf in seiner Substanz nicht zerstört werden.
- Bedingungen:
a. Auflagen für Sanierungen und Restaurierungen nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten sind einzuhalten.
b. Die jeweiligen Eigentümer der geschützten Liegenschaft haben diese zu erhalten und zu pflegen. Eingriffe bedürfen einer Bewilligung unter Einbezug der kantonalen Denkmalpflege. Dabei bleiben allfällige Gutachten zur Beurteilung der historisch wertvollen Bausubstanz vorbehalten.
c. Die Schutzanordnungen (Punkte 1, 2. a. und 2. b.) werden gemäss § 23 NHG TG im Grundbuch der Stadt Frauenfeld angemerkt. Die Anmeldung erfolgt durch das Amt für Hochbau und Stadtplanung.
Botschaft an den Gemeinderat; Festsetzung der Stadtbustarife per Dezember 2016
http://www.frauenfeld.ch/xml_1/internet/de/application/d817/d1059/f1982.cfm
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