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Entwicklung Bahninfrastruktur ZEB Winterthur - Weinfelden, Modul B

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Ordentliches eisenbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren
Planvorlage der Schweizerische Bundesbahnen (SBB) betreffend
Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur ZEB, Winterthur - Weinfelden, Fahrzeitreduktion,
Modul B (km 42.930 – 50.640)

Projekt mit UVP-Pflicht

Gemeinde/n

Frauenfeld, Felben-Wellhausen, Hüttlingen

Gesuchstellerin

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur Projekte,

Vulkanplatz 11, 8048 Zürich

Strecke

Linie 840, Winterthur - Romanshorn

Gegenstand

Zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur ZEB, Winterthur-Weinfelden, Fahrzeitreduktion; Modul B. Mit dem Konzept ZEB wird das Angebot im Fernverkehr auf der Strecke Winterthur-Weinfelden-Konstanz / Romanshorn angepasst. Die neue Fahranlage der Fernverkehrszüge aus der Durchmesserlinie Zürich DML Richtung Winterthur, verbunden mit den Ausbauten aus allen ZEB- und HGV-A-Projekten zwischen Zürich und Winterthur, in Kombination mit dem vorliegenden Projekt ermöglicht u.a. folgende Verbesserungen: Knoten .15/.45 in Kreuzlingen und Romanshorn; verbesserte Anschlussbeziehungen zum Fernverkehr in Kreuzlingen, Romanshorn und Schaffhausen von und nach Zürich.

Das Projekt beinhaltet namentlich die Erneuerung von Unterbau und Oberbau auf diversen Teilabschnitten, Anpassungen im Bahnhof in Felben-Wellhausen sowie den Bau von ca. 360 m Lärmschutzwänden.

Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101), der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE; SR 742.142.1) und nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage

Die Planunterlagen können vom 9. Oktober 2015 bis und mit 9. November 2015 während den ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden:

Stadt Frauenfeld, Amt für Hochbau und Stadtplanung,

Schlossmühlestrasse 7, 8501 Frauenfeld

Gemeinde Felben-Wellhausen, Bauamt, Poststrasse 13,

8552 Felben-Wellhausen

Gemeinde Hüttlingen, Bauwesen, Hauptstrasse 52, 8553 Hüttlingen

Aussteckung

Die durch das geplante Werk bewirkten Veränderungen werden während der Auflagefrist im Gelände ausgesteckt und die Hochbauten werden profiliert.

Einsprachen

Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35 - 37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.

Enteignungsbann

Vom Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Planauflage an dürfen ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über den Gegenstand der Enteignung getroffen werden (vgl. Art. 42 EntG).

Frauenfeld, 9. Oktober 2015                  Kanton Thurgau, Gemeinden Frauenfeld, Felben-Wellhausen, Hüttlingen

 


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